Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beherbergungsverträge in den Wohnstiften der Gesellschaft für Dienste im Alter (GDA) GmbH
1. | Geltungsbereich | |
1.1 | Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung in den Wohnstiften der GDA GmbH und ihren Tochtergesellschaften, sowie alle in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen. | |
1.2 | Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen durch den Kunden sind unwirksam. Einer einseitigen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird durch die GDA GmbH bereits jetzt widersprochen. | |
1.3 | Vertragspartner sind die GDA GmbH und der Kunde. | |
2. | Unter-/Weitervermietung, Haustiere | |
2.1 | Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen Zustimmung der GDA GmbH in Textform. Dabei wird, wenn der Kunde kein Verbraucher ist, § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB abbedungen. | |
2.2 | Die Mitnahme eines Haustieres kann grundsätzlich vereinbart werden und ist in jedem Fall vorab anzuzeigen. Ein Anspruch des Kunden besteht nicht. | |
3. | Vertragsabschluss, Verjährung | |
3.1 | Der Vertrag kommt durch die Annahme der Reservierung (Antrag) des Kunden durch die GDA GmbH zustande. Einer Bestätigung der Zimmerbuchung in Textform durch die GDA GmbH bedarf es nicht. Diese steht der GDA GmbH aber frei. | |
3.2 | Sämtliche Ansprüche gegen die GDA GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Personenschäden sowie in Fällen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. | |
4. | Leistungen, Zahlungen, Aufrechnung | |
4.1 | Die GDA GmbH ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. | |
4.2 | Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen der GDA GmbH zu zahlen. Gleiches gilt auch für Leistungen Dritter, die der Kunde direkt oder über die GDA GmbH bestellt und die von der GDA GmbH verauslagt werden. | |
4.3 | Die GDA GmbH ist berechtigt, ab Vertragsschluss eine Vorauszahlung oder Kreditkartensicherheit zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der gesamte Preis spätestens bei Abreise im GDA-Wohnstift zu zahlen. Akzeptierte Zahlungsmittel sind Bargeld in Euro, EC-Karte sowie Mastercard und Visa. | |
4.4 | Wurde Zahlung auf Rechnung vereinbart, so ist der Kunde verpflichtet, den vollen Betrag binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung zu zahlen. | |
4.5 | Sofern ein Quick-Check-Out vereinbart wurde, hat der Kunde die Vergütung am Vortag der Abreise zu zahlen. Etwaige offengebliebene Beträge kann die GDA GmbH in Rechnung stellen. Der Kunde ist dann verpflichtet, den Betrag innerhalb von 10 Tagen auszugleichen. | |
4.6 | Die GDA GmbH kann nach Verzugseintritt für jede Mahnung vom Kunden Mahnkosten in Höhe von fünf Euro verlangen. Dem Kunden steht der Nachweis, dass Kosten nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden sind, frei. | |
4.7 | Der Kunde kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber einer Forderung der GDA GmbH aufrechnen. | |
4.8 | Der Kunde ist verpflichtet, die GDA GmbH umgehend darüber zu informieren, wenn in seiner Person Gründe, wie etwa Infektionskrankheiten, vorliegen, die den Betrieb des GDA-Wohnstifts im Falle einer Beherbergung beeinträchtigen oder andere Gäste und Bewohner gefährden könnten. | |
5. | Rücktritt des Kunden | |
5.1 | Der Kunde kann von dem mit der GDA GmbH geschlossenen Vertrag zurücktreten, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ihm ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht oder wenn die GDA GmbH einer Vertragsau§ebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsau§ebung sollen jeweils schriftlich erfolgen. | |
5.2 | Sofern zwischen der GDA GmbH und dem Kunden eine Frist für den Rücktritt vereinbart wurde, kann der Kunde innerhalb dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche zu begründen. Der Rücktritt muss schriftlich erklärt werden. Nach Ablauf der Frist erlischt das Rücktrittsrecht. | |
5.3 | Steht dem Kunden weder ein vertraglich vereinbartes noch ein gesetzliches Rücktritt- oder Kündigungsrecht zu und liegt keine übereinstimmende Vertragsau§ebung vor, bleibt der Anspruch auf die vereinbarte Vergütung der GDA GmbH trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung unberührt. Die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen werden angerechnet. werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, kann die GDA GmbH die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, 90 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück sowie für Pauschalarrangements mit Fremdleistungen, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. | |
6. | Rücktritt der GDA GmbH | |
6.1 | Wurde vereinbart, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist vom Vertrag zurücktreten kann, so ist auch die GDA GmbH innerhalb dieser Frist zum Rücktritt berechtigt. Dies gilt insbesondere, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage der GDA GmbH mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. | |
6.2 | Wird eine vereinbarte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Ablauf einer von der GDA GmbH gesetzten angemessenen Frist nicht geleistet, so ist die GDA GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. | |
6.3 | Ferner ist die GDA GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt insbesondere, wenn
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7. | Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe | |
7.1 | Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. | |
7.2 | Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 14 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Sofern nicht ausdrücklich eine spätere Ankunftszeit vereinbart oder das betre¡ende Zimmer im Voraus bezahlt wurde, hat die GDA GmbH das Recht, gebuchte Zimmer nach 18 Uhr anderweitig zu vergeben. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Vertragserfüllung oder Schadensersatz. | |
7.3 | Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der GDA GmbH spätestens um 11 Uhr zu übergeben. Im Falle der verspäteten Räumung des Zimmers kann die GDA GmbH dem Kunden für eine Vertragsüberschreitende Nutzung bis 18 Uhr 50 % und ab 18 Uhr 100 % des vollen Preises in Rechnung stellen. Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, dass der GDA GmbH kein oder kein Anspruch in der geforderten Höhe entstanden ist. | |
8. | Haftungsausschluss | |
8.1 | Die Haftung der GDA GmbH ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern es sich nicht um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der GDA GmbH oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen handelt. Die Haftung ist ferner nicht ausgeschlossen, sofern sonstige Schäden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. | |
8.2 | Die GDA GmbH haftet für Schäden, die durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung an eingebrachten Sachen des Kunden entstehen, nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro. | |
8.3 | Für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro. | |
8.4 | Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Kunden, einem Begleiter des Kunden oder einer Person, die der Kunde bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird. | |
8.5 | Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge sowie auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind. Dies gilt auch, wenn ein Stellplatz gegen Entgelt zur Verfügung gestellt wurde. | |
8.6 | Die Ersatzpflicht bezieht sich ferner nicht auf lebende Tiere. | |
8.7 | Die GDA GmbH haftet unbegrenzt, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von ihr verschuldet ist oder wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt, die durch explizite Vereinbarung zur Aufbewahrung übernommen wurden. Die GDA GmbH darf die Übernahme von Geld, Wertpapieren, Kostbarkeiten und anderen Wertsachen zur Aufbewahrung ablehnen, wenn diese im Hinblick auf die Größe oder den Rang der Beherbergungsstätte von übermäßigem Wert oder Umfang sind. Gleiches gilt, wenn die Sachen gefährlich sind. Die GDA GmbH kann verlangen, dass sie in einem verschlossenen oder versiegelten Behältnis übergeben werden. | |
8.8 | Sofern der Kunde kein Verbraucher ist, haftet die GDA GmbH nicht für vertragsuntypische Schäden. | |
9. | Gerichtsbarkeit, anwendbares Recht | |
9.1 | Erfüllungsort, sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck-und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Hannover. Wenn ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Standort des jeweiligen Wohnstifts. | |
9.2 | Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie das Kollisionsrecht finden keine Anwendung. | |
9.3 | Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Im Übrigen finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung. | |